Hinweisgebersystem
Am 2. Juni 2023 trat das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) in Kraft. Dieses Gesetzt soll Hinweisgeber (Whistleblower) effektiv schützen, die im Rahmen ihrer Berufstätigkeit Kenntnisse über Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften oder andere verbindliche Regelungen erlangt haben und diese melden. Whistleblowern muss es möglich sein, Missstände ohne Angst vor Repressalien offenzulegen.
Die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften und interner Regeln hat in der Berufsförderungswerk Sachsen-Anhalt gemeinnützige GmbH einen sehr hohen Stellenwert. Unser Erfolg basiert unter anderem auf Grundsätzen, wie die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften und interner Regeln, Transparenz und Mitwirkung. Um diesen Ansprüchen gerecht zu werden, ist es uns wichtig, von möglichem Fehlverhalten von Beschäftigten oder Vertragspartner zu erfahren, um dieses aufarbeiten zu können.
Zu diesem Zweck hat die Berufsförderungswerk Sachsen-Anhalt gemeinnützige GmbH ein internes Hinweisgebersystem entsprechend den Vorgaben des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) eingerichtet. Darin werden eingehende Hinweise unabhängig, vertraulich, datenschutzkonform und auf Wunsch anonym bearbeitet (interne Meldestelle). Es besteht die Möglichkeit, fundierte Verdachtsmomente, Informationen zu realen oder möglichen Regelverstößen und Bemühungen zur Vertuschung dieser Verstöße, sei es, dass sie bereits begangen wurden oder wahrscheinlich bevorstehen, zu melden. Jede eingehende Information wird durch die zuständige neutrale Ombudsperson geprüft und beurteilt.
An wen richtet sich die interne Meldestelle?
An allen Standorten der Berufsförderungswerk Sachsen-Anhalt gemeinnützige GmbH ist es für jeden Mitarbeiter und jede Mitarbeiterin, für Auszubildende (im weiteren Verlauf Beschäftigte genannt) oder externe Firmen und für Beschäftigte von Kunden, Lieferanten und Dienstleistern (im weiteren Verlauf Dritte genannt) möglich, bekannte oder vermutete Verstöße gegen gesetzliche Regelungen und interne Festlegungen innerhalb der Berufsförderungswerk Sachsen-Anhalt gemeinnützige GmbH zu melden. Für diese Meldungen ist eine interne Meldestelle eingerichtet. Es steht jedem Beschäftigten und Dritten die Wahl frei, sich auch an eine externe Meldestelle zu wenden. Hinweisgeber sollten ihre Meldung bevorzugt über eine interne Meldestelle machen, wenn intern wirksam gegen den Verstoß vorgegangen werden kann.
Welche Inhalte können gemeldet werden?
Nicht jede Meldung einer Verletzung von Rechtsvorschriften ist vom HinSchG umfasst. Der unter § 2 HinSchG geregelte Schutzbereich ist aber sehr weit gefasst. Hinweisgebende Personen genießen den Schutz des HinSchG, wenn sie Verstöße gegen folgende Vorschriften melden:
-
Verstöße gegen Strafvorschriften: Dies umfasst jede Strafnorm nach deutschem Recht.
-
Verstöße, die mit einem Bußgeld bedroht sind (also Ordnungswidrigkeiten), wenn die verletzte Norm dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dient. Darunter fallen beispielswese Vorschriften aus den Bereichen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes, Verstöße gegen das Mindestlohngesetz oder Bußgeldvorschriften, die Verstöße gegen Aufklärungs- und Auskunftspflichten gegenüber Organen der Betriebsverfassung wie Betriebsräten sanktionieren.
-
Darüber hinaus sind alle Verstöße gegen Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder umfasst, die zur Umsetzung bestimmter europäischer Regelungen getroffen wurden, sowie Verstöße gegen unmittelbar geltende EU-Rechtsakte in einer Vielzahl verschiedener Bereiche, etwa: Regelungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, Vorgaben zur Produktsicherheit, Vorgaben zur Verkehrssicherheit, Vorgaben zur Beförderung gefährlicher Güter, Vorgaben zum Umwelt- und Strahlenschutz, Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, Qualitäts- und Sicherheitsstandards bei Arzneimitteln und Medizinprodukten, Regelungen des Verbraucherschutzes, Regelungen des Datenschutzes und der Sicherheit in der Informationstechnik, Regelungen des Vergaberechts, Regelungen zur Rechnungslegung bei Kapitalgesellschaften, Regelungen im Bereich des Wettbewerbsrechts etc.1
Wie kann gemeldet werden?
Die Hinweise können anonym oder vertraulich mit Angabe der Identität erfolgen, je nachdem welche Vorgehensweise persönlich bevorzugt wird, gemeldet werden. Um einen Hinweis einzureichen, können Sie den folgenden Link oder den QR-Code aufrufen. Dort finden Sie auch einen FAQ-Bereich für Ihre Fragen, weitere Informationen zum HinSchG und den verschiedenen Möglichkeiten einer Meldung:
zum Hinweisgebersystem des Bfw Sachsen-Anhalt
Unsere interne Meldestelle wird von fachkundigen Ombudspersonen der DataGAP GmbH betreut und unterliegt besonderen Verschwiegenheitspflichten. Der Schutz Ihrer Daten und Informationen ist jederzeit gewährleistet.
Wie läuft eine Meldung ab?
Die Angabe Ihres Namens und einer Kontaktmöglichkeit für etwaige Rückfragen wäre für die Bearbeitung hilfreich. Eine Meldung kann jedoch auch ohne Angabe der persönlichen Daten erfolgen. In diesem Zusammenhang werden personenbezogene Daten (Name, Vorname) vom Hinweisgeber, wenn bekannt, aber auch von den in der Meldung benannten Personen (beschuldigte Personen, Zeugen) gemäß den Grundsätzen der DSGVO Artikel 5 verarbeitet. Diese Daten werden vertraulich behandelt und sind vor unbefugtem Zugriff geschützt. Formulieren Sie Ihre Meldung in eigenen Worten. Jede eingehende Meldung wird durch die zuständige neutrale Ombudsperson der DataGAP GmbH geprüft und beurteilt. Es werden gegebenenfalls weitere Informationen zum Sachverhalt eingeholt und weitere Maßnahmen zu der jeweiligen Meldung ergriffen. Sie können über die Meldestelle jederzeit Kontakt zu Ihrer Ombudsperson halten.
Wie werden die Daten geschützt?
Nur die für die Entgegennahme und Bearbeitung der Meldung zuständigen Personen (neutrale Ombudspersonen der DataGAP GmbH) haben Zugriff auf die eingegangene Meldung. Auch bei Kontakt zu Ihnen als hinweisgebender Person, zum Beispiel zur Anforderung weiterer Informationen, gilt das Vertraulichkeitsgebot. Eine Weitergabe der Daten an Dritte erfolgt nur, wenn dies für die Folgemaßnahmen erforderlich oder rechtlich zulässig ist. Die interne Meldestelle informiert die hinweisgebenden Personen vorab, außer es sprechen ermittlungstechnische Vorgaben von Ermittlungsbehörden dagegen. Das Hinweisgeberschutzgesetz sieht vor, dass die Identität der meldenden Person und der beschuldigten Person(en) nur dem für die Meldung zuständigem Bearbeiter bekannt sein darf. Nur in Ausnahmefällen darf die Identität des Hinwegebers oder der Person, die Gegenstand einer Meldung ist, herausgegeben werden, z.B. in Strafverfahren auf Verlangen der Strafverfolgungsbehörden. Eine interne Weitergabe kann mit Einwilligung des Hinweisgebers in Betracht kommen, um erforderlichenfalls intern entsprechende Maßnahmen einleiten zu können.
1https://www.ihk.de/stuttgart/fuer-unternehmen/recht-und-steuern/arbeitsrecht/whistleblowing-5169770